S A T Z U N G

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der MODELL-EISENBAHN-CLUB LUTHE e.V

    mit Sitz in 31515 Wunstorf, OT Luthe, Kirchplatz 2
    verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

  • 1. Zweck des Vereins ist:

    • der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Eisenbahn- und Modellbaus und wird insbesondere verwirklicht durch den Bau einer Gemeinschaftsanlage.
    • Jugendliche durch Modulbau an den Modellbau heranzuführen, und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.
    • das Wissen über die technische Entwicklung der Eisenbahn zu fördern.
    • das Verständnis für die Probleme des Schienenverkehrs zu fördern.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • 3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Auslagen, die im Interesse des Vereins vorgenommen wurden, werden ihnen auf Antrag nach Entscheidung des Vorstandes erstattet. Über eine Ablehnung der Erstattung kann auf Antrag des Mitgliedes in der nächsten Mitgliederversammlung abschließend entschieden werden.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person über 10 Jahre auf Grund eines schriftlichen Antrags an den Vorstand erworben werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Stimmt der Vorstand zu, so beginnt die Mitgliedschaft mit einer einjährigen Probezeit. Nach Ablauf eines Jahres entscheidet der Vorstand endgültig über die Mitgliedschaft. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
  • 2. Alle Mitglieder erhalten nach Aufnahme in den Verein einen Abdruck der Satzung.
  • 3. Die Mitgliedschaft endet:

    • mit dem Tod des Mitgliedes,
    • durch freiwilligen Austritt,
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  • 4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende.
  • 5. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere wenn es gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt. Über den Ausschluß entscheidet, soweit möglich nach vorheriger Anhörung des Betroffenen, der Vorstand. Der Ausschlußbescheid muß schriftlich begründet und durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Ist der Einspruch fristgerecht eingelegt, entscheidet darüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  • 6. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschlußbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein. Ein Anspruch auf Herausgabe eines Anteils an dem Vereinsvermögen besteht nicht.
  • 7. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
  • 8. Ist der Jahresbeitrag bezahlt, werden nach Wirksamkeit des Austritts bzw. des Ausschlusses verbleibende Monatsbeiträge zurückgezahlt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach einer Beitragsordnung. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres festgelegt.

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  • 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem:

    • Vorsitzenden,
    • stellvertretenden Vorsitzenden, zugleich Schriftführer,
    • Kassenwart,
    • 1. Beisitzer,
    • 2. Beisitzer.
  • 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
  • 3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassenwart. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  • 4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Buchführung,
    • Erstellung eines Jahresberichts,
    • Einsetzung von Ausschüssen zur Unterstützung des Vorstandes in beratender Funktion,
    • Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
    • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • 5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann vom Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt werden, welches die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu führen hat, danach erfolgt dann die Neuwahl für diesen Vorstandsposten.
  • 6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, zur Sitzung erschienen sind. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Einwilligung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  • 7. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Abstimmungsergebnisse sind neben den gefaßten Beschlüssen festzuhalten.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • 1. Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
  • 2. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift, gerichtet ist. Der Absendung steht eine Verteilung in die Postfächer der Mitglieder innerhalb der Clubräume gleich.
  • 3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:

    • Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Wahl des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung der Höhe der Beiträge,
    • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Endgültige Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes,
    • Stellung von Anträgen zur Verfolgung des Vereinszwecks.
  • 4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter zu übertragen5. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  • 5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  • 6. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Ausnahmen hierzu sind die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen. Diese können als Gäste teilnehmen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Versammlung.
  • 7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, ausgenommen Ehrenmitglieder, soweit diese den Beitrag für das vorangegangene Geschäftsjahr entrichtet haben.
  • 8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • 9. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Abweichend hiervon ist bei Änderung der Satzung eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder und bei der Auflösung des Vereins von vier Fünfteilen aller Mitglieder erforderlich. Bei Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
  • 10. Für Wahlen zum Vorstand und als Kassenprüfer gilt folgendes:

    Über jede zu besetzende Funktion ist in einzelner Abstimmung zu entscheiden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  • 11. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

    • Ort und Zeit der Versammlung,
    • den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    • die Namen der erschienenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
      (Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden).

§ 8 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  • 1. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Punkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • 2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • 1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und auch auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.
  • 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 7 bis 8 entsprechend.

§ 10 Auflösung des Vereins

  • 1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 Absatz 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Termin, zu dem der Verein aufzulösen ist, ist festzulegen und im Protokoll festzuhalten.
  • 2. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • 3. Über diese Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 4. Bei Auflösung des Vereins ist wie folgt zu verfahren:

    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wunstorf, die das dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
    • Geldforderungen, insbesondere Mitgliedsbeiträge sind einzuziehen,
    • Verbindlichkeiten sind zu begleichen,
    • Sparguthaben sind aufzulösen und dem Geschäftskonto zuzuführen,
    • soweit das Barvermögen und das Vermögen des Geschäftskontos nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen, sind zu diesem Zweck andere Vermögensteile des Vereins zu veräußern, Modellbesitz und zusammengehörende Sammlungen sind hierbei nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten.
    • nach vollständiger Abwicklung der vorgenannten Punkte haben die Liquidatoren mit einer Frist von vier Wochen eine Auflösungsversammlung einzuberufen, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden zu welchen steuerbegünstigtem Zwecke das restliche Vereinvermögen verwendet werden soll. Zu diesem Beschluss muss die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
    • Über die Auflösungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von den Liquidatoren zu unterzeichnen ist.
    • Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§ 11 Gerichtsstand

  • Gerichtsstand für Klagen gegen den Verein ist das Gericht am Ort des Sitzes des Vereins.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

  • 1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichts in Kraft.
  • 2. Mit gleichem Datum tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 

Amtsgericht Hannover, VR 110294 Satzung vom 03.08.2007

 

Satzung als PDF


 

 
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